Zusammenfassung des Urteils SB.2015.70 (AG.2016.7): Appellationsgericht
Die Berufungsklägerin A____ wurde wegen Verletzung der Verkehrsregeln und Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs zu einer Busse von CHF 200.- verurteilt. Sie erhob Berufung und beantragte einen Freispruch. Das Appellationsgericht bestätigte jedoch das erstinstanzliche Urteil und verurteilte die Berufungsklägerin zur Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von CHF 600.-.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | SB.2015.70 (AG.2016.7) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 13.11.2015 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Verletzung der Verkehrsregeln und Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs |
Schlagwörter: | Berufung; Berufungsklägerin; Fahrzeug; Verkehr; Gericht; Urteil; Sicht; Strasse; Vorinstanz; Akten; Fahrzeugs; Aufmerksamkeit; Verkehr; Navigationsgerät; Verkehrsregel; Verkehrsregeln; Gericht; Verrichtung; Schirm; Beweis; Gerichts; Verletzung; Verfahren; Person; Regenschirm; ühren |
Rechtsnorm: | Art. 10 StPO ;Art. 3 VRV ;Art. 31 SVG ;Art. 32 BV ;Art. 382 StPO ;Art. 398 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 406 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 428 StPO ;Art. 48 BGG ;Art. 49 StGB ;Art. 71 VTS ;Art. 90 SVG ;Art. 93 SVG ; |
Referenz BGE: | 120 IV 63; 122 IV 225; 127 I 38; |
Kommentar: | Roth, Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Art. 31 SVG, 2014 |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Ausschuss |
SB.2015.70
URTEIL
vom 13. November 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Gabriella Matefi,
lic. iur. Christian Hoenen und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 18. März 2015
betreffend Verletzung der Verkehrsregeln und Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs
Sachverhalt
Mit Strafbefehl vom 26. August 2014 hat die Staatsanwaltschaft A____ wegen Verletzung der Verkehrsregeln und Führens eines nichtbetriebssicheren Fahrzeuges zu einer Busse von CHF 200.- verurteilt. Gegen diesen Strafbefehl hat A____, vertreten durch lic. iur. [...], am 5. September 2014 Einsprache erhoben, worauf die Staatsanwaltschaft den Fall am 7. Juli 2014 ans Strafgericht überwiesen hat. Das Einzelgericht in Strafsachen hat A____ mit Urteil vom 18. März 2015 der Verletzung der Verkehrsregeln und des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 200.- sowie zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt.
Gegen dieses Urteil meldete A____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) rechtzeitig Berufung an und reichte nach Erhalt des motivierten Urteils mit Eingabe vom 19. August 2015 durch ihren Rechtsvertreter eine schriftliche Begründung ein. Sie beantragt einen vollumfänglichen und kostenlosen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten beantragt und mit Eingabe vom 7. Mai 2015 auf die Einreichung einer Berufungsantwort verzichtet.
Mit Verfügung vom 8. September 2015 hat die instruierende Präsidentin des Appellationsgerichts die Parteien darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Behandlung der Berufung im schriftlichen Verfahren gemäss Art. 406 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) vorgesehen ist. Die Parteien haben dagegen keine Einwände erhoben.
Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen verfahrensabschliessende Entscheide des Einzelgerichts in Strafsachen kann gemäss Art. 398 StPO Berufung erhoben werden. Berufungsgericht ist nach § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] das Appellationsgericht. Es beurteilt Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen als Ausschuss (§ 73 Abs. 1 Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Die Berufungsklägerin ist als Beschuldigte vom angefochtenen Urteil beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung Änderung, so dass sie zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist frist- und formgerecht angemeldet und erklärt worden (Art. 399 StPO). Darauf ist einzutreten.
1.3 Gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO kann das Berufungsgericht die Berufung mit Zustimmung der Parteien in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist (lit. a) und Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (lit. b). Vorliegend sind beide Punkte erfüllt und den Parteien mit Verfügung vom 8. September 2015 mitgeteilt worden. Weder die Berufungsklägerin noch die Staatsanwaltschaft haben innert der gesetzten Frist Einwände gegen die Durchführung des schriftlichen Verfahrens vorgebracht. Das Urteil ist auf dem Zirkulationsweg gefällt worden (Art. 406 Abs. 4 in Verbindung mit 390 Abs. 4 StPO).
2.
2.1 Die Vorinstanz hat erwogen, die Beschuldigte habe unbestrittenermassen während ihrer Fahrt einen aufgespannten Regenschirm in der Hand gehalten. Dies stelle eine Tätigkeit dar, welche die Aufmerksamkeit auf den Strassenverkehr beeinträchtige und sei deshalb tatbestandsmässig im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG. Weiter ist das Strafgericht zum Schluss gelangt, das Navigationsgerät sei am oberen Teil der Frontscheibe des Fahrzeugs angebracht gewesen, was einen Verstoss gegen Art. 93 Abs. 2 SVG darstelle.
2.2 Der Verteidiger macht geltend, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien offensichtlich tatsachenwidrig und rechtsverletzend. Mit ihrer Erwägung, wonach das Halten eines geöffneten Regenschirmes generell geeignet sei, die Aufmerksamkeit auf den Strassenverkehr zu beeinträchtigen habe die Vorinstanz fälschlicherweise die tatsächlichen Verhältnisse ausser Acht gelassen. Es sei zu berücksichtigen, dass die Berufungsklägerin in einer Wartekolonne zu einem Parkhaus gestanden und abwechselnd stillgestanden und einige Meter im Schritttempo vorwärtsgefahren sei. Diesen konkreten Umständen habe sie ihre Aufmerksamkeit angepasst und den Regenschirm jeweils vor dem Weiterfahren wieder geschlossen. Dadurch sei ihre notwendige Sicht auf den übrigen Verkehr nicht eingeschränkt gewesen und sie habe ihr Fahrzeug stets einwandfrei bedienen können. Insbesondere habe die Vorinstanz nicht dargelegt, inwiefern sich die Berufungsklägerin konkret unaufmerksam verhalten haben soll (Berufungsbegründung p. 2-4). Sie sei daher vom angeklagten Vorhalt freizusprechen.
Bezüglich des Navigationsgerätes moniert der Verteidiger, es lägen keine Beweise für eine falsche Montage vor. Die von der Polizei erstellten Bilder seien zur sicheren Beantwortung dieser Frage untauglich und daher nicht beweiskräftig. So sei darauf nicht zweifelsfrei ersichtlich, dass das Navigationsgerät zu hoch eingestellt und dadurch der Sichtbereich der Fahrerin ab 12 Meter und darüber hinaus eingeschränkt gewesen sei. Es habe daher in diesem Punkt mindestens unter Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ein Freispruch zu ergehen (Berufungsbegründung p. 5 f.).
2.3 Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten und in Art. 10 Abs. 3 StPO statuierten Grundsatz in dubio pro reo ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist. Aus der Unschuldsvermutung als Beweislastregel folgt die Verpflichtung der Strafverfolgungsbehörden, den Nachweis der Schuld der angeschuldigten Person zu erbringen. Umgekehrt entlastet die Unschuldsvermutung die beschuldigte Person davon, ihre Unschuld zu beweisen (Wohlers, in: Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Art. 10 StPO N 6). Dabei würdigt das Gericht die Beweise und Indizien frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich dieser so verwirklicht hat (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld der beschuldigten Person hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGer 6B_350/2010 vom 13. August 2010 E. 3.2.3; BGE 127 I 38 E. 2a S. 41, 124 IV 86 E. 2a S. 87 f., 120 Ia 31 E. 2c S. 37). Die ausschlaggebende Frage im vorliegenden Fall ist somit, ob die von der Vorinstanz erhobenen Beweise und Indizien als Grundlage einer Verurteilung der Berufungsklägerin ausreichen.
3.
3.1 Der der strafrechtlichen Verurteilung zugrunde liegende Sachverhalt beruht im Wesentlichen auf den Aussagen der beiden Polizeibeamten Pol B____ und Pol C____ (vgl. Polizeirapport Akten S. 2-5, Auss. Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 76 f., 91 f.). Sie gaben übereinstimmend an, die Berufungsklägerin habe während ihrer Fahrt einen Regenschirm im der Hand gehalten, welcher ihre Sicht auf den Verkehr teilweise verdeckt habe. Ausserdem sei das Navigationsgerät in der Mitte der Frontscheibe und damit offensichtlich sichtbehindernd installiert gewesen.
3.2 Gemäss Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) wird mit Busse bestraft, wer eine Verkehrsregel dieses Gesetzes der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Art. 31 Abs. 1 SVG gehört zu den wesentlichsten und wohl wichtigsten Verkehrsregeln (Roth, in: Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 31 N 1). Demgemäss muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss also jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren (BGE 122 IV 225 E. 2b). Tatbestandsmässig ist bereits ein Verhalten, das beim denkbaren Eintritt eines bestimmten Ereignisses zu einer Fehlreaktion führen kann, nicht erst eine allfällige Fehlreaktion (Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz 2. Auflage 2015, Art. 31 N 4). Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) konkretisiert Art. 31 Abs. 1 SVG folgendermassen: Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Satz 1). Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert (Satz 2). Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte und Kommunikationssysteme nicht beeinträchtigt wird (Satz 3). Der Lenker hat seine Aufmerksamkeit nicht nur dem, was sich unmittelbar vor ihm auf seiner Fahrbahnhälfte ereignet, sondern grundsätzlich der ganzen Strassenbreite zu widmen. Dazu gehören auch Trottoirs (rechts und links), Einmündungen und Radstreifen sowie der Gegenverkehr. Das Mass der Aufmerksamkeit, die der Fahrzeugführer nach Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden hat, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 122 IV 225 E. 2.b, 116 IV 230 E. 2 m.H.; Weissenberger, a.a.O., Art. 31 N 7, Roth, a.a.O., Art. 31 N 47). Zudem untersagt Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV explizit jede die Fahrzeugbedienung erschwerende Verrichtung, ebenso wie gemäss Art. 3 Abs. 3 VRV jedes Loslassen der Lenkvorrichtung verboten ist. Das Bundesgericht hat in BGE 120 IV 63 E. 2.d erwogen, der Fahrzeuglenker müsse das Lenkrad mindestens mit der einen Hand halten (Art. 3 Abs. 3 VRV) und habe so die andere, wenn sie nicht zum Lenken gebraucht werde, für Handgriffe wie Schalten, Hupen, Richtungsanzeiger, Warnsignale und dergleichen zur Verfügung. Ob eine Verrichtung das Lenken einen der für die sichere Führung erforderlichen Handgriffe erschwert gar verunmöglicht die Aufmerksamkeit beeinträchtigt, hängt von der Art der Verrichtung, vom Fahrzeug und von der Verkehrssituation ab. Dauert eine solche Verrichtung nur sehr kurz und muss dabei weder der Blick vom Verkehr abgewendet noch die Körperhaltung verändert werden, ist eine Erschwerung der Fahrzeugbedienung im Regelfall zu verneinen. Dauert sie aber länger erschwert sie in anderer Weise die sofortige Verfügbarkeit der sich nicht am Lenkrad befindlichen Hand, so ist die Fahrzeugbedienung in unzulässiger Weise behindert (Roth, a.a.O., Art. 31 N 49 m.H.). Gesetz und Verordnung gehen mithin davon aus, dass bestimmte Verrichtungen an sich die notwendige Beherrschung des Fahrzeugs beeinträchtigen und dadurch - im Sinne eines Gefährdungsdelikts - stets zumindest eine abstrakte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmenden schaffen.
3.3 Es steht fest, dass die Berufungsklägerin während der Fahrt im Kolonnenverkehr einen geöffneten Regenschirm in der rechten Hand gehalten hat. Ob das Halten eines Schirmes in der konkreten Verkehrssituation für sich allein bereits eine Verrichtung darstellt, welche gemäss der zitierten Lehre und Rechtsprechung die Fahrzeugbedienung in unzulässiger Weise behindert, ist fraglich. So hat das Bundesgericht in BGer 6P.68/2006 vom 6. September 2006 erwogen, wer im stockenden Kolonnenverkehr (Stau) in den Phasen des Stillstands seines Fahrzeugs eine Zeitung lese und diese in den Phasen des Aufrückens um einige Meter im Schritttempo teils auf seinen Oberschenkeln, teils am Lenkrad aufgestützt lasse, mache sich unter den gegebenen konkreten Umständen nicht der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig (E.3.3.2). Vorliegend macht die Berufungsklägerin geltend, sie habe vor jedem Weiterfahren den Schirm jeweils zugeklappt, um ihn nach dem Anhalten wieder zu öffnen. Dieses Vorgehen erscheint zwar reichlich umständlich, wenn auch nicht vollkommen lebensfremd. Zumindest für das Zuklappen des Schirms benötigte sie jedoch beide Hände, wobei sie entgegen der eindeutigen Vorschrift von Art. 3 Abs. 3 VRV das Lenkrad loslassen musste. Hinzu kommt, dass es sich nicht um eine einmalige kurze Verrichtung handelt, sondern die Berufungsklägerin zwecks Auf- und Zuklappens immer wieder am Schirm hantieren musste. Bei aufgespanntem Regenschirm war schliesslich auch die Sicht der Berufungsklägerin auf das Verkehrsgeschehen eingeschränkt (vgl. unten E. 3.6). Durch das Halten und wiederholte Manipulieren des Schirmes in Kombination mit der eingeschränkten Sicht war ihre Aufmerksamkeit gegenüber dem Verkehr zweifelsohne beeinträchtigt. Die abstrakte Gefahr, die die Berufungsklägerin dadurch geschaffen hat, reicht für die Verletzung der oben erwähnten Verkehrsregeln aus. Eine tatsächliche Fehlreaktion, wie beispielsweise das Auffahren auf das vor ihr fahrende Fahrzeug das Übersehen eines unvermittelt von der Seite auf die Strasse tretenden Fussgängers, ist nicht nötig. Zudem befand sich die Berufungsklägerin zwar im stockenden Kolonnenverkehr vor dem Eingang eines Parkhauses, aber dennoch nicht auf menschenleerer Strasse, sondern im Stadtverkehr zur Mittagszeit an einem von vielerlei Verkehrsteilnehmenden genutzten Ort, wo Fussgänger unvermittelt die Strasse überqueren und Fahrradfahrer unvorhergesehen ihre Richtung ändern können. Eine uneingeschränkte Aufmerksamkeit und insbesondere eine vollständige Sicht auf den Verkehr, der sich vor, hinter und zu beiden Seiten von ihr befand, waren damit trotz der langsamen Geschwindigkeit unerlässlich.
3.4 Der Einwand der Berufungsklägerin, wonach der Schirm nicht ihre Sicht auf den Verkehr, sondern lediglich die Sicht der Polizisten auf sie eingeschränkt habe, ist unbehelflich. Gemäss den Aussagen der Zeugen habe die Berufungsklägerin die Handzeichen des Polizisten zunächst nicht gesehen, weil ihre Sicht vom Schirm verdeckt gewesen sei. Dies geht insbesondere aus der Aussage der Zeugin B____ hervor (Die Person hat uns erst nicht gesehen, der Schirm war recht gross, [ ] Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 92). Damit steht fest, dass ihre Sicht tatsächlich eingeschränkt war, ist doch entgegen der Darstellung in der Berufungsbegründung nicht davon auszugehen, dass Pol C____ in einem unmöglichen Winkel, gar nicht bemerkbar, vielleicht sogar im Rücken der Berufungsklägerin gestanden hatte (Berufungserklärung p. 4). Es ist vielmehr anzunehmen, dass der Polizist sein Handzeichen an einer Stelle machte, wo er erwartete, von der Berufungsklägerin gesehen zu werden. Wenn sie den Beamten dennoch erst nach mehrmaligem Winken überhaupt wahrgenommen hat, so ist dies zweifellos auf ihre durch den aufgespannten Regenschirm eingeschränkte Sicht zurück zu führen.
3.5 Der diesbezügliche Schuldspruch der Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu bestätigen, eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo liegt nicht vor.
4.
4.1 Bezüglich des Fahrens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs macht die Berufungsklägerin wie bereits vor erster Instanz geltend, es sei nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass das Navigationsgerät falsch montiert und dadurch ihre Sicht eingeschränkt gewesen sei. Insbesondere das polizeiliche Foto stelle keinen tauglichen Beweis für ein Fehlverhalten der Berufungsklägerin dar. So fehlten sämtliche Angaben zur Art des Fotoapparates, des Objektivs und der Objektiveinstellungen. Es sei in diesem Zusammenhang ausserdem zu beachten, dass die Frontscheibe des Fahrzeuges relativ schmal sei, so dass schnell der ungerechtfertigte Eindruck entstehen könne, dieses sei zu hoch gewesen (Berufungsbegründung p. 5).
4.2 Auf dem polizeilichen Foto ist deutlich erkennbar, dass das Navigationsgerät annähernd mittig auf der Frontscheibe angebracht war (Akten S. 6). Dies deckt sich auch mit den Aussagen von B____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach sowohl sie als auch ihr Kollege sogleich die unzulässige Montage des Gerätes festgestellt hätten (Auss. B____ Akten S. 92: Die Regelung ist, dass man 75 cm über der Sichtfläche in einem Halbkreis 12 m überblicken können muss, und das war ja genau in der Mitte. Insbesondere bei einem Cabrio mit noch kürzerer Frontscheibe., vgl. dazu auch Auss. C____ Akten S. 76: [ ] und haben festgestellt, dass ein Navigationsgerät im Sichtfeld montiert war.). Aus den Aussagen der Polizeibeamten kann auch nachvollzogen werden, wie das betreffende Foto entstanden ist (Auss. C____ Akten S. 77: Ich stand ausserhalb des Fahrzeugs und habe die Kamera ins Fahrzeug auf die Höhe der Augen der Fahrerin gehalten., Auss. B____ Akten S. 92: [ ], er hat mit der Kamera auf die Höhe der Nackenstütze gehalten und ein Foto gemacht.). Damit steht fest, dass das Foto aus der Perspektive der Berufungsklägerin gemacht worden ist und sich damit das Beweisergebnis der Vorinstanz nicht ausschliesslich auf der Aussensicht durch die kontrollierenden Polizeibeamten stützt. Zwar kann der Berufungsklägerin insofern zugestimmt werden, als aufgrund der Neigung der Windschutzscheibe und der Verzerrung durch die Fotografie keine genauen Abstände gemessen werden können. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, trifft dies jedoch auch auf die von der Berufungsklägerin eingereichten Fotos zu (Akten S. 27 f., Urteil E. 2.b p. 5). Um eine Sichtbehinderung feststellen zu können, muss die Position des fraglichen Gerätes nicht zentimetergenau angegeben werden können. Es muss für das Gericht lediglich zweifelsfrei feststellbar sein, dass das Gerät vorschriftswidrig angebracht war. Aus diesem Grund ist eine visuelle Gesamtwürdigung angezeigt. Das Strafgericht hat zu Recht festgestellt, dass zumindest auf dem zweiten Bild der Berufungsklägerin (Akten S. 28) der Haltearm des Navigationsgerätes eingeklappt und das Ladekabel ausgesteckt waren, wodurch sich die Situation deutlich anders präsentierte als auf dem polizeilichen Bild (Urteil E.2.b p. 5). Zudem drängt sich der Eindruck auf, dass die durch die Berufungsklägerin eingereichten Fotos nicht aus ihrer regulären Fahrhaltung, sondern näher an der Windschutzscheibe aufgenommen wurden; durch den so veränderten Winkel erscheint das unverdeckte Sichtfeld deutlich grösser (vgl. Fotos Akten S. 6 und 27 f.). Aus diesen Erwägungen folgt, dass die durch die Berufungsklägerin eingereichten Fotos keine unüberwindbaren Zweifel an dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt schaffen. Auf die diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts kann verwiesen werden (Urteil E. 2. b p. 5).
4.3 Betreffend die Konkretisierungen der Vorschriften von Art. 71 Abs. 5 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS, SR 741.41) in Bezug auf Navigationsgeräte kann ebenfalls auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden. Der ausführlichen und sorgfältigen rechtlichen Würdigung der Vorinstanz kann gefolgt werden und ist nichts beizufügen (Urteil E. 2 b p. 6 f.). Der Tatbestand des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs gemäss Art. 93 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 71 Abs. 5 VTS ist sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Der erstinstanzliche Schuldspruch wird auch in diesem Punkt bestätigt.
5.
Die durch die Vorinstanz vorgenommene Strafzumessung ist von der Berufungsklägerin zu Recht nicht angefochten worden. Strafrahmen bildet Art. 90 Ziff. 1 bzw. Art.93 Abs. 2 lit. a SVG, wonach eine Verletzung der Verkehrsregeln bzw. das Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs mit Busse bestraft werden. Strafschärfend ist die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB berücksichtigt worden. Die Vorinstanz hat das Verschulden der Berufungsklägerin zutreffend als insgesamt nicht gravierend bezeichnet und zu ihren Gunsten berücksichtigt, dass sie nur sehr langsam gefahren war. Diesen Ausführungen ist zu folgen und die Busse in Höhe von CHF 200.- zu bestätigen.
6.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Berufungsklägerin gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten. Als den Umständen des Falles und dem verursachten Aufwand angemessen erscheint die Erhebung einer Gebühr von CHF 600.- (vgl. § 11 Abs. 1 Ziff. 4.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt.
Die Berufungsklägerin trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 600.- (inklusive Kanzleigebühren, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).
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